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Bauen & Planen

Mitteilungspflichtige Bauvorhaben

Abgabe des Formulares § 7 - Baumitteilung

Die in § 7 K-BO genannten Bauvorhaben (zB Errichtung von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, Errichtung von Feuerungsanlagen mit Nennwärmeleistung bis zu 50 kW, Errichtung von Photovoltaikanlagen, Errichtung eines Carports bis zu 40 m², ...) sind mitteilungspflichtig, sie müssen vor ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich bekannt gegeben werden. Auch mitteilungspflichtige Bauvorhaben müssen allerdings den Anforderungen des Flächenwidmungsplans, des Bebauungsplans, der Kärntner Bauvorschriften, etc. entsprechen und ist der Bauwerber für deren Einhaltung verantwortlich.


Hier wird das Formular ausgefüllt und dem Bauamt übermittelt. Beschreiben Sie das Vorhaben bestmöglich.
Entspricht bei der Überprüfung durch den externen Sachverständigen etwas nicht den gesetzlichen Voraussetzunge hierfür, wird das Bauamt Sie kontaktieren.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Einreichung Ihres Bauvorhabens § 6 - K-BO

Gemäß § 6 K-BO sind die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen auch die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW.

Hier startet mit Ihrer Eingabe von
- Einreichpläne 2fach
- Baubeschreibung 2fach
- Versickerungsnachweis
- Grundbuchsauszug
- Anrainerverzeichnis
Ihr Bewilligungsverfahren im Bauamt. Die Baubehörde wird Ihr Anliegen mit dem externen Sachverständigen vorprüfen und auf Sie zukommen: mit einer Bauverhandlung oder ggf. mit Verbesserungsaufträgen zur Vorprüfung oder ggf. mit einer Ablehnung mit rechtskräftiger Begründung. 
Der exteren Sachverständige wird hier seine Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben treffen.