Bauen & Planen

Mitteilungspflichtige Bauvorhaben

Abgabe des Formulares § 7 - Baumitteilung

Die in § 7 K-BO genannten Bauvorhaben (zB Errichtung von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, Errichtung von Feuerungsanlagen mit Nennwärmeleistung bis zu 50 kW, Errichtung von Photovoltaikanlagen, Errichtung eines Carports bis zu 40 m², ...) sind mitteilungspflichtig, sie müssen vor ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich bekannt gegeben werden. Auch mitteilungspflichtige Bauvorhaben müssen allerdings den Anforderungen des Flächenwidmungsplans, des Bebauungsplans, der Kärntner Bauvorschriften, etc. entsprechen und ist der Bauwerber für deren Einhaltung verantwortlich.


Hier wird das Formular ausgefüllt und dem Bauamt übermittelt. Beschreiben Sie das Vorhaben bestmöglich.
Entspricht bei der Überprüfung durch den externen Sachverständigen etwas nicht den gesetzlichen Voraussetzunge hierfür, wird das Bauamt Sie kontaktieren.

Formular § 7- Mitteilung

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Einreichung Ihres Bauvorhabens § 6 - K-BO

Gemäß § 6 K-BO sind die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen auch die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW.

Hier startet mit Ihrer Eingabe von
- Einreichpläne 2fach
- Baubeschreibung 2fach
- Versickerungsnachweis
- Grundbuchsauszug
- Anrainerverzeichnis
Ihr Bewilligungsverfahren im Bauamt. Die Baubehörde wird Ihr Anliegen mit dem externen Sachverständigen vorprüfen und auf Sie zukommen: mit einer Bauverhandlung oder ggf. mit Verbesserungsaufträgen zur Vorprüfung oder ggf. mit einer Ablehnung mit rechtskräftiger Begründung. 
Der exteren Sachverständige wird hier seine Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben treffen.

Von der Baueinreichung bis zur Bauvollendungsmeldung

  1. Ihre Idee zum Bauvorhaben entsteht
  2. Ihr Planer setzt Ihre Vorstellungen in den Einreichplänen und Baubeschreibungen um
  3. Sie geben Ihre Einreichunterlagen im Gemeindeamt in ausgedruckter Form ab
  4. Das Bauamt gibt Ihre Unterlagen zur Vorprüfung an den externen Sachverständigen (Achtung freie Termine abhängig beim externen Sachverständigen)
  5. Der externe Sachverständige fordert Verbesserungen oder erteilt dem Bauamt die Bewilligung für die Kundmachung (Einladung) der Bauverhandlung
    1. Bei Verbesserungsanforderungen können weitere Unterlagen oder Gutachten eingefordert werden
    2. Sind Gutachten oder Stellungnahmen von anderen Stellen erforderlich, bedeutet dies, dass sich dies zeitlich abhängig von diesen Stellen verzögert
    3. erst nach den Verbesserungseinbringen, prüft dann der externe Sachverständige noch einmal
    4. sollte eine Verbesserung nicht möglich sein bzw. Gründe gegen Ihr Bauvorhaben sprechen, kann der externe Sachverständige dieses auch ablehnen und nicht genehmigen
  6. Mit einer positiven Vorprüfung werden Bauwerber, Grundeigentümer und Anrainer sowie Sachverständige zur Bauverhandlung eingeladen 
  7. Diese Einladung (Kundmachung) wird angeschlagen und muss mindestens 14 Tage nach Zustellung des Schriftaktes aushängen - d.h. der Termin der Bauverhandlung ist abhängig von der Postübermittlungsdauer und Kundmachungsdauer
  8. In der Bauverhandlung findet auf der Parzelle, die bebaut werden soll statt. Hier stellt der Bauwerber sein Bauanliegen vor und Anrainer haben die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sachverständige und Gutachter erteilen ggf. Auflagen bzw. kommt es vor Ort ggf. zu Nachforderungen.
    1. Sollte es in der Bauverhaldung zu keinem positiven Ergebnis kommen, beginnt der Nachbesserungsprozess.
    2. Kommt es zu einem positiven Ergebnis, endet die Bauverhandlung und es folgt:
  9. im Nachgang die Bewilligung des Baus mit einem entsprechenden Bescheid der Baubehörde. Dieser Bescheid ist kostenpflichtig und hängt unter anderem von der Größe Ihres Bauvorhabens, der Anzahl der Sachverständigen, der Anzahl der Unterlagen usw. ab. 
  10. Mit dem Bescheid der Baubehörde, der Baubewilligung kann danach mit dem Bau begonnen werden.
  11. Der Beginn des Baues ist unverzüglich dem Bauamt mitzuteilen mit der sogenannten Baumitteilung. Diese umfasst die Nennung des Bauleiters. Der Bauleiter, Baumeister muss zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sein und dies mit seiner Unterschrift bestätigen. Die Behörde überprüft dies.
  12. Nach Vollendung des Baues ist dieser wiederum dem Bauamt mitzuteilen und mit Belegen der ausführenden Unternehmen zu bestätigen. Welche Belege hier eingebracht werden müssen, entnehmen Sie dem Baubescheid. Da es abhängig von den Ausführungen ist, können Unternehmensbestätigungen u.a. auch für die Entsorgung eines davor nötigen Abbruchs ggf. anfallen.
  13. Mit der Bauvollendungsmeldung wird Ihnen dies, bei Erfüllung aller Erfordernisse, bestätigt.